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Unständig Beschäftigte - Personengruppe 117

Unständig Beschäftigte üben eine Beschäftigung aus, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten für versicherungspflichtig unständig Beschäftigte besondere Regelungen, sofern sie die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausüben.

So bleibt für berufsmäßig unständig Beschäftigte die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 SGB V auch an den Tagen bestehen, an denen berufsmäßig unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen (21 Kalendertage), keine unständige Beschäftigung ausüben. In der Arbeitslosenversicherung sind berufsmäßig unständig Beschäftigte nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei.

In der Rentenversicherung gilt eine Sonderregelung nach § 163 SGB VI, wonach als beitragspflichtige Einnahme das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen ist.

Hierzu hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 31. März 2017 (B 12 KR 16/14 R) entschieden, dass diese Sonderregelung auch für nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen gilt.

Damit die unterschiedliche Behandlung von unständig Beschäftigten nun vollständig im Meldeverfahren abgebildet werden kann, speziell bezogen auf die Versicherungspflicht bzw. -freiheit in der Arbeitslosenversicherung, sowie zur Prüfung des Fortbestandes der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 190 Abs. 4 SGB V, werden künftig „nicht berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen“ separat mit der neuen Personengruppe 117 dargestellt.

Im Übrigen gilt die Sonderregelung zur Personengruppe 118 zur gleichzeitigen An- und Abmeldung mit der Kombimeldung Grund 40 nicht für „nicht berufsmäßig“ unständig Beschäftigte.

  • Personengruppe 118
    berufsmäßig unständige Beschäftigung
  • NEU: Personengruppe 117
    nicht berufsmäßig unständige Beschäftigung