Betriebsrentner werden ab 2020 entlastet

Das Bundeskabinett hat am 18. November 2019 den Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ auf den Weg gebracht, der nun zügig das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen soll.

Zusätzlich zur bestehenden Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020: 159,25 EUR) für Versorgungsbezüge und/oder Arbeitseinkommen soll ab dem 1. Januar 2020 bei Pflichtmitgliedern für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) ein Freibetrag von ebenfalls 1/20 der monatlichen Bezugsgröße gelten. Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungsbeiträge fällig, und zwar weiterhin nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. In der Pflegeversicherung kommt der neue Freibetrag nicht zur Anwendung.

Zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören monatlich ausgezahlte Betriebsrenten, sowie Kapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aus beispielsweise Direktversicherungen, die als fiktiver monatlicher Bezug für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Auszahlung für die Beitragsbemessung berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung muss das Zahlstellen-Meldeverfahren (zwischen Zahlstellen der Betriebsrenten und Krankenkassen) angepasst werden. Es ist damit zu rechnen, dass Renten der betrieblichen Altersversorgung noch nicht sofort zum 1. Januar 2020 richtig nach neuem Recht verbeitragt werden, sondern erst nach Anpassung und Umsetzung der entsprechenden technischen Verfahren (Anpassung der Softwareprogramme) bei den Zahlstellen und den Krankenkassen. Dies wird voraussichtlich noch mehrere Monate dauern. Kunden, die ihre Beiträge direkt an uns zahlen, werden unaufgefordert informiert. Vor dem Hintergrund der zwingend erforderlichen Vorlaufzeiten für eine Umsetzung der Neuregelungen schließt das Gesetz eine Verzinsung der insoweit zu Unrecht entrichteten Beiträge bis 31. Dezember 2020 ausdrücklich aus.