Rechtsprechungen

Elterngeld und Unfallversicherung bei Probearbeitstag

Elterngeld

  • Gehaltsnachzahlungen
  • Berücksichtigung bei Auszahlung im Bemessungszeitraum

Elterngeld berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, der außerhalb des Bemessungszeitraums erarbeitet wurde, ist nach Auffassung des BSG (Urteil vom 27. Juni 2019, B 10 EG 1/18 R) zu berücksichtigen, wenn dieser im maßgeblichen Zeitraum zugeflossen ist.

Unfallversicherung

  • „Probearbeitstag“
  • gesetzlicher Versicherungsschutz

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Es wurde eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist. Dies entschied das BSG am 20. August 2019 (Az: B 2 U 1/18 R). Eine Anmeldung zur Sozialversicherung hat jedoch nicht zu erfolgen.