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A1-Verfahren Grundsätze

Seit dem 1. Juli 2019 ist das A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren für alle Arbeitgeber verpflichtend elektronisch anzuwenden.

Grundsätzlich ist bei jeder Erwerbstätigkeit in der EU- und den EWR-Staaten bzw. der Schweiz vor Beginn der Tätigkeit die A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Sie dient bei Kontrollen zur Schwarzarbeit der ausländischen Zollbehörde als Nachweis über einen bestehenden Versicherungsschutz in Deutschland. Kann die Bescheinigung vom Arbeitnehmer nicht vorgelegt werden, verhängen einige EU-Staaten seit mehreren Jahren verschärft Sanktionen und Bußgelder.

Es ist daher sehr wichtig die Bescheinigung rechtzeitig vor jeder Entsendung, sowie jeglicher Geschäftsreise zu beantragen. Nach Auffassung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sei es zwar zulässig, bei nicht regelmäßigen, kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Geschäftsreisen bzw. kurzen Entsendezeiträumen bis zu einer Woche auf einen Antrag zur A1- Bescheinigung zu verzichten, wir empfehlen Ihnen jedoch grundsätzlich zur Vermeidung von Problemen eine Bescheinigung im Vorfeld zu beantragen. 

Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen, bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist abweichend die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Für privat versicherte Arbeitnehmer, die als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, müssen die Anträge bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen gestellt werden.

Bei Ausnahmevereinbarungen und „gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten Tätigen“ ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zuständig. Von einer „gewöhnlichen“ Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist auszugehen, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag pro Monat oder fünf Tagen im Quartal auch in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird.

Anträge sind bei der DVKA weiterhin in Papierform einzureichen.

Erwerbstätigkeit in der EU/EWR-Staaten bzw. der Schweiz:
 

  • A1-Antrag zwingend vor Beginn der Tätigkeit erstellen
  • Sanktionen und Bußgelder bei Nichtvorlage im Ausland!
  • empfohlen auch bei kurzzeitige Geschäftsreisen (unter 1 Woche)

Seit 1. Juli 2019 elektronisches Antragsverfahren verpflichtend!

Zuständigkeiten beachten:
 

  • DVKA bei Ausnahmevereinbarungen und „Gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten Tätige“       

 Zur DVKA nur in Papierform!