Rechtsprechungen

Altersteilzeit

Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase

Der § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz bildet die Grundlage für den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Bei weniger als sechs Arbeitstagen in der Woche erfolgt die Berechnung der Urlaubstage unter Berücksichtigung des maßgeblichen Arbeitsrhythmus. Da Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit von der Arbeitspflicht entbunden sind, steht ihnen kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub zu. Mit Urteil vom 24. September 2019, Az: 9 AZR 481/18, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass demzufolge auch keine Urlaubsabgeltung zu gewähren ist.

Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vor dem 12. September 2017

Nach einer Vereinbarung der Altersteilzeit mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wurde die Arbeit wieder aufgenommen und anschließend ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld gestellt. Ein Ruhen des Anspruchs wegen einer Sperrzeit tritt gemäß Urteil des BSG, Az: B 11 AL 25/16 R vom 12. September 2017, in diesem Fall nicht ein. Bei Abschluss der Altersteilzeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag ein wichtiger Grund vor, so dass der rechtswidrige Bescheid rückwirkend zu korrigieren ist. Das BSG entschied am 12. September 2018 (B 11 AL 19/18 R), dass das Urteil aus 2017 auch bei Sachverhalten vor dem 12. September 2017 anwendbar ist.