Praxistipp

Nutzen Sie die Wechselmöglichkeit aktiv!

Achtung: „passives Wahlrecht“ löst neue 18-monatige Bindungsfrist aus!

Ausnahmen:
Fortführung der freiwilligen Versicherung
Änderungen im Beschäftigungsverhältnis

Krankenkassenwahlrecht

Passives Wahlrecht

Achtung!
Wird das neue Wahlrecht außerhalb des Kündigungsverfahrens jedoch nicht „aktiv“ vom Mitglied für einen Wechsel genutzt, setzt sich die neue Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse fort. Daraus entsteht eine neue 18- monatige Bindungsfrist, die einen späteren Kassenwechsel verzögert.

Ausnahmen:
Bestand bereits eine freiwillige Versicherung und wird diese nach der Veränderung in der Mitgliedschaft fortgeführt, liegt kein sofortiges Wahlrecht vor. Hierunter fallen z. B. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichert sind und beim neuen Arbeitgeber weiterhin Versicherungsfreiheit besteht.

Da in solchen Fällen die freiwillige Mitgliedschaft nicht unterbrochen wird, kann nur im Rahmen des bekannten Kündigungsverfahrens ein Wahlrecht ausgeübt werden.

Außerdem wird kein sofortiges Krankenkassenwahlrecht durch den Umstand ausgelöst, dass innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine Änderung im Arbeitsvertrag vorgenommen wird (z. B. bei Arbeitszeitveränderungen) oder eine Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mit Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer erfolgt.

Dies gilt auch bei sonstigen im Rahmen der DEÜV vorgeschriebenen Meldeanlässen, wie z. B. Beitragsgruppenwechsel, Wechsel Entgeltabrechnungssystem, Wechsel des Rechtskreises, sowie beim Wechsel der Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen, die demselben Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuzuordnen sind.