Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 2021 soll ein elektronisches Meldeverfahren eingeführt werden, das die AU-Bescheinigung in Papierform für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer ablöst.

Die behandelnden Ärzte übermitteln die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die zuständige Krankenkasse. Hierzu besteht die Verpflichtung im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes ab 1. Januar 2021. Dies gilt allerdings nicht für Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Mit der geplanten Gesetzesänderung werden die Krankenkassen abweichend erst zum 1. Januar 2022 verpflichtet, aus den vorliegenden AU-Daten eine Meldung zum Abruf für die Arbeitgeber zu erzeugen. Diese Meldung enthält Angaben über Beginn und Dauer der AU sowie ein Kennzeichen als Erst- oder Folgebescheinigung und den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung.

Aus diesem Grund enthalten SV-Meldungen für geringfügig Beschäftigte zukünftig die Krankenkasse des Mitarbeiters. Die Minijob-Zentrale hat die Meldung an die jeweilige Krankenkasse weiterzuleiten. Hierdurch ist es den Krankenkassen möglich, der Minijob-Zentrale einen entsprechenden Datensatz zum Abruf zur Verfügung zu stellen.

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Vorlage der Bescheinigung beim Arbeitgeber soll jedoch erst am 31.12.2022 enden.

Durch die gesetzliche Änderung fällt zwar perspektivisch die Vorlage der AU-Bescheinigung weg, jedoch müssen die Arbeitnehmer weiterhin das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen. Dies ist nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Neuregelung sieht vor, dass die Arbeitnehmer vom behandelnden Arzt weiterhin eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten müssen. Möglicherweise könnte dies auch in digitaler Form erfolgen.

Damit soll auch zukünftig sichergestellt werden, dass die Bescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert erhalten bleibt.