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A1-Verfahren Änderungen ab 2020

Um einen Nachweis darüber zu erhalten, dass der Arbeitgeber die Ausstellung der A1-Bescheinigung vor Aufnahme der Auslandsbeschäftigung beantragt hat, kann ab dem 1. Januar 2020 das Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die verwendete Ausfüllhilfe auf Grundlage der Quittierung des Kommunikationsservers nach § 96 Abs. 1 Satz 3 SGB IV eine in Form und Inhalt einheitliche Antragsbestätigung erstellen.

Insbesondere bei kurzfristig anberaumten Geschäftsreisen bzw. Entsendungen war es bislang nicht möglich, dem Arbeitnehmer einen Nachweis über die Beantragung auszuhändigen, sofern noch keine Rückmeldung der zuständigen Stelle (Frist drei Arbeitstage) vorlag. Die neue Antragsbestätigung wurde zudem mit den Nachbarländern Österreich und Frankreich abgestimmt und soll als Nachweis bei Vor-Ort- Prüfungen akzeptiert werden.

Die Angabe zum „Beginn“ und „Ende“ der Entsendung ist zukünftig zur besseren Prüfung der Grundvoraussetzung - befristete Entsendung - verpflichtend anzugeben. Das bisherige Feld "Befristung" entfällt dadurch.

Weiterhin ist zur Prüfung des persönlichen Geltungsbereiches des Arbeitnehmers nach der Verordnung (EG) 883/2004 die Angabe „Wohnstaat“ nun künftig ebenfalls verpflichtend anzugeben. Insbesondere bei Angehörigen von Drittstaaten wird ein rechtmäßiger Wohnsitz in einem der Mitgliedsstaaten verlangt.

Name und Anschrift der privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers, sowie Angaben zum berufsständischen Versorgungswerk werden ab dem 1. Januar 2020 aufgrund der über das Abrechnungsprogramm geregelten Zuständigkeitsabgrenzung überflüssig.

Bei gesetzlichen Krankenkassen reicht künftig, wie in anderen Dialogverfahren bereits praktiziert, die Angabe der jeweiligen Betriebsnummer der Krankenkasse.

Des Weiteren können zur Vermeidung von fehlerhaften A1-Antragstellungen systemseitig nur noch EU- und EWR-Staaten bzw. die Schweiz ausgewählt werden.

NEU: einheitliche Antragsbestätigung:
 

  • nach Beantragung ausdruckbar als Nachweis bei kurzfristig anberaumten Entsendungen
  • Form und Inhalt identisch bei  allen Abrechnungsprogrammen

Anerkennung in Österreich und Frankreich nach Abstimmung

Weitere Änderungen:
 

  • Verpflichtende Angabe „Beginn“ & „Ende“ der Entsendung und Wohnstatt des Arbeitnehmers
  • Entfall überflüssiger Angaben      
  • Antrag technisch nur noch für EU/EWR-Staaten bzw. Schweiz möglich