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Mehrarbeitsvergütung

Die Mehrarbeitsvergütung gehört als variabler Bestandteil zum laufenden Arbeitsentgelt und ist in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, in dem die Mehrarbeit geleistet wurde.

Eine Vereinfachungsregelung gilt für die Fälle, in denen Mehrarbeitsvergütungen regelmäßig mit dem laufenden Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Monats abgerechnet werden. Ist der Zeitraum, in dem das variable Arbeitsentgelt abgerechnet werden soll, vollständig beitragsfrei (z. B. Krankengeldbezug), so hat eine Zuordnung zum vorausgegangenen Abrechnungsmonat bzw. dem letzten Abrechnungsmonat mit Beitragspflicht zu erfolgen.

Vergütungen für Mehrarbeit, welche über mehrere Monate hinweg erarbeitet worden sind, werden häufig aus abrechnungstechnischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt in einem Betrag kumuliert ausgezahlt. Diese angesammelten Arbeitsentgelte können aus Vereinfachungsgründen beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden.

Für den Nachzahlungszeitraum ist hierbei die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Die angesammelten Mehrarbeitsvergütungen müssen allerdings im gleichen Kalenderjahr oder spätestens bis 31. März des Folgejahres tatsächlich ausgezahlt werden.

Am 23. Mai 2019 entschied das Finanzgericht Münster, dass bei einer „zusammengeballten“ Abgeltung von Mehrarbeitsstunden für eine „mehrjährige Tätigkeit“, der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte zur Anwendung kommt, die sog. „Fünftel-Regelung“.

Im Urteilsfall wurden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt. Da sich der Nachzahlungszeitraum auf die Jahre 2013 bis 2015, damit auf mehr als zwei Veranlagungszeiträume erstreckte und länger als zwölf Monate andauerte, sei § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt. Mit diesem Urteil widersprach das Finanzgericht Münster der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Hamburg.

Der Bundesfinanzhof muss nun in der Revision darüber entscheiden.