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Mindestlohn und Minijob-Grenze

Der Mindestlohn wird zum 1. Januar 2020 von 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde erhöht. Für Beschäftigte im Minijob-Bereich, sog. „Minijobber“, bedeutet die zum Teil jährliche Erhöhung nicht immer auch eine Erhöhung des Arbeitslohns. Vielmehr müssen viele Minijobber dadurch ihre Arbeitszeit reduzieren und die Verdienstgrenze beachten, sofern Sie weiterhin versicherungsfrei und bis auf den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung abgabenfrei bleiben wollen.

Sofern die Verdienstgrenze mit dem regelmäßigen Arbeitsentgelt in der vorausschauenden Betrachtung überschritten wird, tritt Versicherungspflicht ein, sodass Arbeitnehmerbeiträge auch zur Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung anfallen, auch wenn die besondere Beitragsberechnung des Übergangsbereichs Anwendung finden würde.

Somit müssen Minijobber auch ab dem 1. Januar 2020, die bereits 450 Euro verdienen, ihre Arbeitszeit anpassen, sofern Sie nicht versicherungspflichtig werden wollen.

In den letzten Jahren gab es bereits mehrfach Bestrebungen, die Verdienstgrenze von derzeit 450 Euro zu erhöhen bzw. an die Entwicklung des Mindestlohns zu koppeln, sodass sich die Verdienstgrenze dynamisch mit dem Mindestlohn entwickelt.

Bisherige Vorschläge wurden seitens des Bundesarbeitsministeriums mit der Begründung abgelehnt, das es immer Maßgabe gewesen sei, die Ausweitung der Minijobs zu begrenzen und stattdessen die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zu erhöhen.

Im Eckpunktepapier zum dritten Bürokratieentlastungsgesetz vom Juni 2019 wurde die Erhöhung der Verdienstgrenze auf 500 Euro und eine Koppelung an die Mindestlohnentwicklung erneut aufgegriffen und thematisiert. Die vorgeschlagene Erhöhung und Dynamisierung würde sich nach Schätzungen für ca. 700.000 Beschäftigte finanziell lohnen. Sie könnten mehr arbeiten bzw. mehr verdienen, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten.

Das Bundeskabinett hat am 18. September 2019 den Entwurf des dritten Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, in dem der Punkt zur Anpassung der Minijob-Grenze gänzlich gestrichen wurde.