Solidaritätszuschlag

Seit 1998 wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftssteuer erhoben. Die Bundesregierung hat im August 2019 den Gesetzentwurf zum Abbau des Solidaritätszuschlags ab 2021 auf den Weg gebracht. Durch die Anhebung der Freigrenzen und die sog. Milderungsregelung sollen 90 Prozent der Steuerzahler vollständig und 6,5 Prozent teilweise entlastet werden.

Derzeit gilt eine Jahresfreigrenze von 972 Euro bei der Einzel- bzw. 1.944 Euro bei der Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze soll 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro betragen.

Bei monatlicher Lohnzahlung soll die Freigrenze in der Steuerklasse III bei einer Lohnsteuer von 2.826 Euro (bisher 162 Euro) und in den übrigen Steuerklassen 1.413 Euro (bisher 81 Euro) liegen.

An die o. g. Freigrenzen schließt sich die sogenannte Milderungszone an, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz herangeführt wird.

Aufgrund der erheblichen Erhöhung der Freigrenzen soll dies ab 2021 erstmals auch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags auf die Lohnsteuer für sonstige Bezüge gelten. Die Milderungsregelung soll allerdings hier nicht berücksichtigt werden.

In den Fällen der Pauschalierung soll der Solidaritätszuschlag weiterhin 5,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer betragen. Dies gilt – wie bisher – nicht für die Pauschalsteuer bei geringfügiger Beschäftigung von zwei Prozent, die den Solidaritätszuschlag mit abdeckt.

Nach ersten Berechnungen sollen ledige Arbeitnehmer bis zu einem Jahresbrutto von ca. 73.000 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen, verheiratete Alleinverdiener in Steuerklasse III bis zu 151.000 Euro.

Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 29. November 2019 gebilligt.