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Übergangsbereich und Wertguthabenvereinbarungen

Bereits im letzten Jahr informierten wir über das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. August 2018 - B 12 R 4/18 R, wonach für ein Arbeitsentgelt, das sich aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung auf einen Betrag innerhalb der Gleitzone verringert hat, auch die besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung anzuwenden sind.

Die Entscheidung stand der bisherigen Rechtsauffassung gegenüber, nach der das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Anwendung der besonderen Beitragsberechnung bereits vor Beginn der Wertguthabenbildung im Bereich der Gleitzone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro gelegen haben muss.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgten nun dieser Entscheidung und gaben mit Einführung des neuen Übergangsbereichs zum 1. Juli 2019 ihre bisherige anders lautende Rechtsauffassung auf.

Wird demnach im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB IV) Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben eingebracht, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen (z. B. bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell oder bei der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz), führt seit dem 1. Juli 2019 ein in der Ansparphase und/oder Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro zur Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs, auch wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Beschäftigung im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung außerhalb des Übergangsbereichs lag.

Die Änderung gilt für alle Wertguthabenvereinbarungen, für Vorruhestandsregelungen, bei denen das Vorruhestandsgeld in den Übergangsbereich fällt, ebenso für Entgeltumwandlungen zur betrieblichen Altersversorgung.