Fiktive wöchentliche Arbeitszeit bei Abrufarbeit ohne vertragliche Arbeitszeit

  • 10 Stunden bis 2018

  • 20 Stunden seit 2019

Auswirkungen auf Minijobs:
20 Wochenstunden x Mindestlohn => Eintritt Versicherungspflicht

Beiträge

Arbeit auf Abruf – fiktive Arbeitszeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entsprechend dem Arbeitsaufkommen zu erbringen ist. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beinhaltet hierzu die gesetzliche Regelung. Die Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf muss eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit enthalten.

Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit jedoch nicht festgelegt, gilt kraft Gesetzes eine fiktive wöchentliche Arbeitszeit als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Mit der Neufassung des Gesetzes zum 1. Januar 2019 wurde die bisher geltende wöchentliche Arbeitszeit von 10 auf 20 Stunden erhöht. Liegen keine schriftlichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit im Minijob-Bereich vor, kann dies im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Beanstandungen führen.

Im Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen zum gemeinsamen Beitragseinzug vom 21. März 2019 wurde über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen informiert.

Demnach ist der auf Basis der fiktiven Wochenarbeitszeit bestehende Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nach dem für die Entstehung von Beitragsansprüchen in der Sozialversicherung geltenden Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV) für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob in diesem zeitlichen Umfang tatsächlich Arbeit geleistet oder vergütet wurde.

Angesichts der nun geltenden Grenze von 20 Wochenstunden wird bereits mit dem Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro in der Regel überschritten. Somit können Arbeitnehmer mit entsprechenden Abrufarbeitsverhältnissen ohne schriftliche Festlegung der Arbeitszeit nicht mehr geringfügig entlohnt beschäftigt sein.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen würde Versicherungspflicht festgestellt und entsprechende Pflichtbeiträge unter Anrechnung bislang abgeführter Pauschalbeiträge nacherhoben werden.

Hinweis

Ohne schriftliche Vereinbarungen drohen Beitragserhebungen bei Betriebsprüfungen!