Abfindungen

Abfindungen und Familienversicherung

Familienangehörige können sich unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Hierbei gilt jedoch eine monatliche Einkommensgrenze von zukünftig 455 Euro (2019 = 445 Euro).

Bisher:
Entlassungsentschädigungen / Abfindungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zählen nur bei monatlicher Zahlung zum Gesamteinkommen.

Neu ab 11. Mai 2019:
Auch einmalig oder in Teilbeträgen ausgezahlte Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind als regelmäßiges Gesamteinkommen zu berücksichtigen.

Der Abfindungsbetrag wird in Höhe des zuletzt regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts - ohne Einmalzahlungen - fiktiv auf die Zeit nach dem Ausscheiden bzw. der Auszahlung umgelegt.

Der Auszahlungsbetrag ist durch das zuletzt erzielte laufende kalendertägliche Arbeitsentgelt vor Beendigung der Beschäftigung, ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze, zu dividieren. Bei Schwankungen ist der Durchschnitt der letzten drei Monate zu errechnen.

Das Ergebnis entspricht der Anzahl der Tage, für die die Abfindung als Einkommen gilt, volle Monate werden mit 30 Tagen gezählt.

Durch die Neuregelung ist die Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner für die Dauer des ermittelten Zeitraumes ausgeschlossen.

Bei Auszahlung der Abfindung zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der fiktive Umlagezeitraum am Tag nach der Auszahlung. Änderungen im Versicherungsstatus, z. B. Aufnahme einer Beschäftigung, die während des errechneten Zeitraums eintreten, wirken sich nicht auf die zeitliche Zuordnung aus.

Dauer der Anrechnung in Tagen:

      Entlassungsentschädigung     
kalendertägliches Arbeitsentgelt