Jahresarbeitsentgelt

Vorübergehende Minderung

Eine zeitlich befristete Entgeltminderung führt dann nicht zum Ende der Krankenversicherungsfreiheit, sofern diese nur von kurzer Dauer ist, da bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen geminderten Arbeitsentgelt auszugehen ist.

Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist dies anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung nicht mehr als drei Monate ausmacht. Damit wird die zwischenzeitliche Praxis (sofortiger Eintritt der Versicherungspflicht) aufgegeben.

Sofern in der Vergangenheit in diesen Fällen die Versicherungsfreiheit beendet wurde, bleibt es bei der ursprünglich getroffenen Entscheidung.

Bei einer zeitlich befristeten Entgeltminderung, infolge der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes, besteht die Krankenversicherungsfreiheit nicht fort.

Ein vorübergehendes Unterschreiten in Fällen der Kurzarbeit oder stufenweisen Wiedereingliederung verändert den Versicherungsstatus allerdings nicht.

Praxistipp

Wir informieren Sie gern über Möglichkeiten in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.