Krankenkassenwahlrecht

Ausblick 2021 - Entfall der Bindungsfrist

Endet eine versicherungspflichtige oder freiwillige Mitgliedschaft kraft Gesetzes (BSG-Urteil vom 11. September 2018), bedarf es bei der Ausübung des Wahlrechts weder einer Kündigung noch der Einhaltung der Bindungsfrist (NEU). Somit würde bei jedem Arbeitgeberwechsel oder anderen Statuswechseln ein Wahlrecht bestehen, auch wenn die zukünftige 12-monatige Bindungsfrist noch nicht erfüllt wäre. Das „passive Wahlrecht“, welches aktuell nach einer nicht genutzten Wahlmöglichkeit zu einer neuen Bindungsfrist führt, entfällt somit zukünftig und vereinfacht deutlich das Verfahren für die Mitglieder.

Eine klassische Kündigung durch den Versicherten bei der bisherigen Krankenkasse wäre dann nur noch beim Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu Gunsten einer privaten Krankenversicherung, oder bei einem Verzug ins Ausland erforderlich.

Das MDK-Reformgesetz wurde am 20.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ob das elektronische Meldeverfahren zum Krankenkassenwahlrecht zum 1. Januar 2021 wie geplant umgesetzt werden kann, bleibt abzuwarten.