Sachbezüge
E-Scooter
Großstädten bereits ein alltägliches Bild. Stellt der Arbeitgeber einen E-Scooter für Privatfahrten zur Verfügung handelt es sich um ein Kraftfahrzeug mit der Folge, dass die Regelungen für Elektrofahrzeuge anzuwenden sind.
Der geldwerte Vorteil errechnet sich aus der Hälfte des Bruttolistenpreises zuzüglich der Fahrten Wohnung / erste Tätigkeitsstätte.
Die monatliche 44-Euro-Freigrenze ist aufgrund der Bewertung nicht anwendbar.
geldwerter Vorteil
Bruttolistenpreisregelung
44-Euro-Freigrenze nicht anwendbar
44-EUR-Grenze
Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei.
Zweckgebundene Geldleistungen zu Versicherungen und Geldkarten zum freien Wareneinkauf sollten zukünftig vom Sachbezug ausgeschlossen werden. Diese nachteiligen Änderungen werden vorerst nicht umgesetzt.
Als Sachbezug gilt unter anderem weiterhin:
- Zahlung des Arbeitsgebers mit der Auflage, diese in bestimmter Weise zu verwenden
- das Recht, bei einer Tankstelle zu tanken
- Gutschein in Euro für einen Warenbezug
- keine Gesetzesänderung
- zweckbestimmte Zahlung
- Tankgutschein
- Guthabenkarten
Verpflegung
Stellt der Arbeitgeber unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken kostenlos zum Verzehr bereit, handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Nur eine Mahlzeit im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung gilt als Sachbezug.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 03.07.2019, VI R 36/17) besteht ein einfaches Frühstück zumindest aus einem Heißgetränk in Verbindung mit einem belegten Brötchen. Ohne Belag ist dies den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten zuzuordnen.
Der Bundesfinanzhof ist außerdem der Auffassung, dass die Ausgaben mit Aufwendungen zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen vergleichbar sind.
- unbelegte Backwaren mit Heißgetränk
- kein Frühstück
- kein Sachbezug