Nettolohnoptimierung

Der Bundesfinanzhof gab mehrere Urteile bekannt, in denen er, gegen die Finanzverwaltung und teilweise auch gegen Finanzgerichte, Gehaltsumwandlungen zugunsten steuerbegünstigter Vergütungsbestandteile nach Änderung des Arbeitsvertrages anerkennt.

Vergütungsoptimierungsmodelle haben das Ziel, steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn in steuerfreie oder pauschal besteuerte Vergütungsbestandteile umzuwandeln. Durch die optimale Gestaltung können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für gute Leistungen belohnen, die Motivation erhöhen, und an ihr Unternehmen binden. Geringere Abgaben entstehen, wenn die Steuerfreiheit oder Pauschalierung nicht daran geknüpft ist, dass die Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Lohn erbracht werden.

Bei Änderung von Arbeitsverträgen ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nach bisheriger Verwaltungsauffassung nicht erfüllt. Arbeitsrechtlich geschuldeter Arbeitslohn wird lediglich umgewandelt, sodass keine zusätzliche Leistung vorliegt.

Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn im Sinne der Regelungen ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne bestimmte Zweckbindung erbringt.

Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob Mitarbeiter auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch haben (Urteil vom 1. August 2019, VI R 32/18).

Das Zusätzlichkeitserfordernis bezieht sich auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel sei deshalb nicht begünstigungsschädlich. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ für künftige Zeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerlich steuerbegünstigt ausgleichen.

Update:
Das Bundesministerium für Finanzen hat sich inzwischen mit dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 zur Anwendung des BFH-Urteils vom 1. August 2019 – VI R 32/18 geäußert.

Demnach sind im gesamten Lohn-und Einkommenssteuerrecht weiterhin nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, steuerbegünstigt. Ein steuerlicher Vorteil im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ist somit abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung weiterhin ausgeschlossen.