Abfindungen

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Bei Zahlung einer Abfindung wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt eine Anrechnung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld sofern das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde.

Der Anspruch ruht bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung oder dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung.

Ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, gilt eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Kann nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, gilt eine Kündigungsfrist von maximal einem Jahr. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht längstens ein Jahr.

In Abhängigkeit der Höhe des Arbeitsentgelts und der Abfindungssumme, bei befristeten Beschäftigungen, oder aus wichtigem Grund, kann der Zeitraum auch früher enden.

Grundlage für die Berechnung des Ruhenszeitraumes ist der berücksichtigungsfähige Anteil der Abfindung, der unter Einbeziehung von Betriebszugehörigkeit und Lebensalter ermittelt wird - jedoch mindestens 25 Prozent. Die letzten 12 Entgeltabrechnungszeiträume bilden die Grundlage hierfür (§ 158 SGB III).

Der Zeitraum ist begrenzt durch den Zeitpunkt, zu dem der als Arbeitsentgelt zu qualifizierende Anteil verdient worden wäre. Dieser Anteil ist als Vomhundertsatz ausgehend vom Gesamtbruttobetrag aus der Tabelle zu ermitteln.

Der ermittelte Anteil wiederum ist durch den kalendertäglichen Betrag des Brutto- Arbeitsentgelts, ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze, zu dividieren. Das Ergebnis entspricht dem Ruhenszeitraum. Während der Zeit des ruhenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist in aller Regel eine Absicherung in der freiwilligen Krankenversicherung erforderlich.

Eine Entlassungsentschädigung führt auch dann zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn sie nicht am Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern ganz oder teilweise später ausgezahlt wird.

Fragen zum individuellen Leistungsbezug bitte zuständigkeitshalber an die Agentur für Arbeit - Servicenummer 0800 4 5555 00 - richten.