Krankenkassenwahlrecht

Ausblick 2021 - Reduzierung der Bindungsfrist

Mit einem Entwurf zum MDK-Reformgesetz wurden auch Vorschläge zur Veränderung des Krankenkassenwahlrechts ab dem Jahr 2021 zur Debatte gestellt, die aufgrund der letzten Rechtsprechungen das Wechselverfahren für Versicherte wieder deutlich vereinfachen und zum anderen dadurch auch den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen fördern sollen.

Künftig könnte bei einer laufenden Mitgliedschaft bereits nach 12 Monaten ein Krankenkassenwahlrecht bestehen (aktuelle Bindungsfrist 18 Monate). Der Wechsel ist dann ausschließlich nur noch gegenüber der neuen Kasse zu erklären. Die aufnehmende Kasse hat nach dem Beitritt unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen, der Wechsel ist zudem gegenüber der bisherigen Kasse über ein elektronisches Meldeverfahren anzuzeigen.

Die Kündigung des Mitgliedes während einer laufenden Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse wird somit über die elektronische Meldung der aufnehmenden Kasse ersetzt, sodass keine gesonderte Kündigungsbestätigung mehr erforderlich wird. Die bisherige Kasse muss lediglich innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Meldung das Ende der auf nehmenden Kasse elektronisch über das neue Meldeverfahren bestätigen oder bei nicht erfüllter Bindungsfrist ein abweichendes End- Datum mitteilen.