Rechtsprechungen

Betriebsprüfungen

Betriebsprüfungen müssen auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis festhält, beendet werden.

Weder bisherige Rechtsprechungen noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, vermitteln Vertrauensschutz. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) und wies mehrere Revisionen von mittelständischen Unternehmen zurück (Az: B 12 R 25/18 R und weitere).

Zudem sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken.
Ausnahme: Der sozialversicherungsrechtliche Status wurde bereits durch einen Verwaltungsakt festgestellt.

Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Einzugsstelle ist die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Besteht eine private Krankenversicherung ist dennoch die gesetzliche Krankenkasse zuständig.

Ergibt sich aus der Meldung des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, leitet die Einzugsstelle das Statusfeststellungsverfahren beim Rentenversicherungsträger ein.

Abweichend davon können die Vertragspartner (z. B. Auftragnehmer und Auftraggeber) das Bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung direkt durch schriftlichen oder elektronischen Antrag klären lassen.

Sofern die Krankenkasse auf andere Weise Kenntnis von entsprechenden Sachverhalten erlangt, ist laut Urteil des BSG (B 12 KR 6/18 R; B 12 KR 5/18 R) das Statusfeststellungsverfahren über den Rentenversicherungsträger durchzuführen.