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Freiwillige Krankenversicherung

Ist die für den Arbeitgeber geltende ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, bleiben Entlassungsentschädigungen bei der Beitragsberechnung einer erforderlichen freiwilligen Krankenversicherung unberücksichtigt.

Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfristen sind hingegen Abfindungen gemäß der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ Einnahmen zum Lebensunterhalt und werden bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung herangezogen.

Die Anrechnung erfolgt beitragsrechtlich vom Zeitpunkt ihres Zuflusses an – ab dem Monatsersten der Zahlung:

Ende Beschäftigung31. Dezember 2019
Abfindung                   15. Januar 2020
Beitragsfestsetzung1. Januar 2020

Der Zeitraum ist - analog der Vorgaben der Agentur für Arbeit - begrenzt durch den Zeitpunkt, zu dem der als Arbeitsentgelt zu qualifizierende Anteil verdient worden wäre. Dieser Anteil ist als Vomhundertsatz ausgehend vom Gesamtbruttobetrag aus der Tabelle zu ermitteln.

Der Anteil wiederum ist durch den kalendertäglichen Betrag des Brutto- Arbeitsentgelts, ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze, zu dividieren. Das Ergebnis entspricht dem Zuordnungszeitraum für die Beitragsberechnung.

Der Zuordnungszeitraum mit dem Tag nach der Kündigung oder Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und endet mit Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist.

Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bildet jedoch das zuletzt vor Beendigung der Beschäftigung erzielte laufende Arbeitsentgelt.

Entgeltanteil : letztes mtl. Brutto = Zuordnungszeitraum
(ohne Begrenzung auf Beitragsbemessungsgrenze)