Krankenkassenwahlrecht

Beitrittsrecht

Am 11. September 2018 entschied das Bundessozialgericht (Urteil B 1 KR 10/18 R), dass ein Wechsel der Krankenkasse selbst dann ohne Kündigung möglich ist, wenn die bisherige Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet und sich nahtlos eine neue Mitgliedschaft anschließt (z. B. bei Wechsel des Arbeitgebers) und dabei die Bindungsfrist von 18 Monaten bei der bisherigen Krankenkasse bereits erfüllt wurde. Mit Beginn der neuen Mitgliedschaft (bei Versicherungspflicht oder auch eine freiwillige Versicherung) besteht somit ein sofortiges Wahlrecht zur Audi BKK.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers bzw. bei Neueinstellungen, können die Arbeitnehmer somit ohne Kündigung direkt wechseln, wenn Sie mindestens 18 Monate durchgängig bei ihrer bisherigen Krankenkasse versichert waren! Die Audi BKK informiert die bisherige Krankenkasse nach Beginn der Mitgliedschaft, die lediglich die Erfüllung der Bindungsfrist überprüft.

Wichtig: Für einen rechtswirksamen Krankenkassenwechsel muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Beschäftigung der zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. Arbeitgeber, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Hoch- bzw. Fachhochschule) eine Mitgliedsbescheinigung vorliegen. Dies übernimmt die Audi BKK.