Fachkräfteeinwandungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten.

Hierunter fallen Personen, die eine inländische oder vergleichbare qualifizierte Berufsausbildung oder einen deutschen bzw. anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss besitzen. Weitere Voraussetzung sind entsprechende Deutschkenntnisse.

Eine Ausnahme gibt es nur für IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Gehalt von mindestens 4.020 Euro im Monat.

Angesichts der guten Arbeitsmarktlage wird die Vorrangprüfung, ob ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht, sowie die Begrenzung auf Mangelberufe momentan aufgehoben.

Das Visum setzt voraus, dass der Ausländer nachweist, dass er während des Aufenthalts in Deutschland seinen Lebensunterhalt und ggf. den seiner mitreisenden Familienangehörigen selbst sichert.

Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten haben die Möglichkeit, für bis zu sechs Monate zur Suche eines Jobs nach Deutschland zu kommen.

Personen, die älter als 45 Jahre sind, müssen mindestens 3.685 Euro verdienen oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.

Beschäftigungsduldungsgesetz

Geduldeten, bei denen die Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann und die durch lange Beschäftigung, deutsche Sprachkenntnisse und Gesetzestreue gut integriert sind, gibt dieses Gesetz Rechtssicherheit.

Nach 30 Monaten und bei Vorliegen der Voraussetzungen führt diese neue Beschäftigungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis. Die Regelung bleibt auf Altfälle beschränkt. D. h. nur wer vor dem 1. August 2018 eingereist ist, kann die Duldung erhalten.

Die Ausbildungsduldung wird auf bestimmte Helferberufe (z. B. Altenpflege, Kindergartenhelfer) ausgeweitet.