Kennzeichen „Midijob“ bei Gleitzone bzw. Übergangsbereich
 

  • neues DEÜV-Feld „Entgelt Rentenberechnung“
  • Angabe „beitragspflichtiges Entgelt“ und „tatsächlich erzieltes Entgelt“ in Abhängigkeit vom Meldezeitraum

Meldungen

Übergangsbereich - Besonderheiten bei der Jahresmeldung

Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 1. Juli 2019 die bisherige „Gleitzone“ zum „Übergangsbereich“ und auf Arbeitsentgelte von 450,01 bis 1.300 Euro für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeweitet.

Bei Anpassung des DEÜV-Meldeverfahrens wurde das Kennzeichen „Gleitzone“ in „Midijob“ umbenannt. Neben dem bislang gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Feld „Entgelt“, muss nun im neuen Feld „Entgelt Rentenberechnung“ das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt übermittelt werden. Aus diesem berechnet die Rentenversicherung künftig die Rentenansprüche, sodass sich aus Beschäftigungen im Übergangsbereich keine Nachteile mehr ergeben.

Umfasst eine Jahresmeldung auch einen Meldezeitraum vor dem 1. Juli 2019 und wird das Kennzeichen Midijob mit „1“ oder „2“ gesetzt, ist zusätzlich auch Entgelt im neuen Feld „Entgelt Rentenberechnung“ anzugeben. Dabei handelt es sich für den Meldezeitraum bis zum 30. Juni 2019 um das „verminderte“ beitragspflichtige Entgelt (Gleitzonen-Entgelt) und für den Zeitraum ab 1. Juli 2019 im Übergangsbereich um das „tatsächliche“ Entgelt.

Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen keine Beschäftigung in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich vorlag (außerhalb der Grenzwerte), sind diese beitragspflichtigen Arbeitsentgelte auch im neuen Feld „Entgelt Rentenberechnung“ zu melden.

Bei Jahresmeldungen mit einem Meldezeitraum nach dem 1. Juli 2019 und den Kennzeichen „1“ oder „2“ ist analog vorzugehen. Hier ist im Feld „Entgelt Rentenberechnung“ ausschließlich das Entgelt anzugeben, welches ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich beitragspflichtig wäre, also nur das „tatsächliche“ Entgelt. Beitragspflichtige Entgelte außerhalb des Übergangsbereiches fließen auch in das neue Feld „Entgelt Rentenberechnung“ ein.

Neu: Bei Anmeldungen ab dem 1. Januar 2020 kann systemseitig das Kennzeichen Midijob grundsätzlich nur mit der Grundstellung (Leerzeichen) übermittelt werden, da die Kennzeichen „0, 1 ,2“ erst bei einer Entgeltmeldung anzugeben sind.